Startseite » AGB
Bils-AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: 07.06.2016

1. Vertragsabschluss/Beförderungsvertag
Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmers entsteht erst durch Annahme des Angebots und Bestätigung durch den Unternehmer. Die Annahme kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.

2. Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (Ziffer 1) des Unternehmers maßgebend. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der Unternehmer lediglich Vermittler und ist somit von jeglicher Haftung bei verursachten Schäden durch diese ausgenommen.

3. Leistungsänderungen
a) Änderungen durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.
b) Änderungen auf Wunsch des Kunden Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.
c) Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten Beförderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.

4. Gepäck
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kann jeder Fahrgast Gepäckstücke im Gesamtgewicht von 20 kg und zusätzlich ein Stück Handgepäck (Höchstgewicht 5 kg) mitnehmen. Hiervon ausgenommen sind gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände. Sperrige gegenstände wie Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc., sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Unternehmer in das Fahrzeug aufgenommen. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

5. Preise
a) Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.
b) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach Ziffer 3b, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.
c) Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) werden zzgl. zum Mietpreis berechnet, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
d) Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.
e) Bei Neukunden behält sich der Unternehmer vor, den fälligen Mietpreis vor Reiseantritt per Vorkasse einzufordern
f) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
g) Bei starken Verunreinigungen, die einer besonderen Reinigung bedarf (z.B. Entfernung von Erbrochenem) sind die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen. Sollte dadurch das Fahrzeug für einen Folgetermin nicht genutzt werden können, haftet auch hier der Kunde für entstehende Ausfallkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
a) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bei einem Rücktritt:
bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
b) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserhebung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine den Umständen angemessene Vergütung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziffer 6b sinngemäß.
c) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstanden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer
Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen.
a) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
b) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.

8. Haftung des Unternehmers
a) Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziffer 2 bestätigten Leistungen.
b) Der Unternehmer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach §23 Personenbeförderungsgesetz
c) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen
d) Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt

9. Beschränkung der Haftung
a) Die Haftung des Unternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. Ziffer 5) beschränkt, die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4000.00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
b) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 10.0000 € übersteigt.
c) Die in a. und b. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
d) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
e) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der Ziffer 2 a. – d. umschriebenen Sachverhalt beruhen.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragene Beanstandung und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
b) Gerichtsstand
1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Mietomnibussen.